FFW Hannover

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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Fakultät Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hannover (FFW)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein der Fakultät Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hannover (FFW) e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist es, durch seine Aktivitäten den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hannover zu fördern. Dazu gehören insbesondere:
    1. die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Lehre und Forschung (z.B. die finanzielle Förderung von Lehrveranstaltungen und Forschungsvorhaben am Fachbereich),
    2. die Förderung des wissenschaftlichen Austausches zwischen Studierenden, Lehrenden und Ehemaligen des Fachbereichs sowie der Praxis (z.B. die Durchführung und Unterstützung von Tagungen, Konferenzen, Seminare etc. sowie die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Ergebnisse dieser Veranstaltungen),
    3. die Förderung des wissenschaftlichen internationalen Kontakts (z.B. die Unterstützung internationaler Forschungsprojekte und der Austausch von wissenschaftlichen Ergebnissen),
    4. die Förderung wissenschaftlicher Aktivitäten von Studierenden des Fachbereichs (z.B. Seminar- und Diplomarbeiten).
    Der Verein beschafft die zur Umsetzung des Zwecks erforderlichen Mittel.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    1. Studierende und Absolventen der Fakultät,
    2. Angestellte, wissenschaftliche Mitarbeiter und Professoren der Fakultät,
    3. jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts außerhalb der Universität, die die Fakultät finanziell und/oder ideell unterstützen will (Förderer).
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vorstand ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand hat dem Antragsteller seine Entscheidung mitzuteilen und kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
  3. Auf Antrag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder und Personen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Grund zum Ausschluss liegt vor, wenn ein Mitglied:
    1. den Verein in seinem Ansehen schädigt,
    2. in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder
    3. mit der Zahlung von mindestens zwei vollen Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Rückstand nach Absendung der zweiten Mahnung mit Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgleicht.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Bei Widerspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge sowie sonstige Zuwendungen nicht zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der innerhalb des ersten Kalendermonats eines jeden Jahres zur Zahlung fällig wird.
  2. Der Jahresbeitrag wird für natürliche und juristische Personen sowie Firmen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss als Jahresmindestbeitrag festgesetzt.
  3. Studierende zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages für natürliche Personen.
  4. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Beitrag erlassen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 Spenden

  1. Die neben den Beiträgen eingehenden Spenden werden gesondert verwaltet.
  2. Bei nicht zweckgebundenen Spenden ist der Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge des Beirates verfügungsberechtigt. Die Gelder dürfen nur zugunsten des Vereinszwecks gemäß § 2 verwendet werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Beirat.
  2. Die Organe erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst am Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters, vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen und beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Studierende Mitglieder werden durch Aushang im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften eingeladen.
  2. Durch den Vorstand kann entsprechend Ziffer 1 jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Derartige Anträge sind zu begründen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
  5. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
    2. Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    4. Wahl von Beiratsmitgliedern,
    5. Wahl der Kassenprüfer,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    8. Änderung der Satzung und
    9. Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden und zwar für alle oder einzelne in der Vollmacht zu bestimmende Tagesordnungspunkte. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und muss dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung zugestellt sein. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit anderes aufgrund dieser Satzung oder aus Rechtsgründen nicht zwingend gilt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister und
    4. bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
    Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Maximal die Hälfte von den Vorstandsmitgliedern dürfen Studierende sein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung direkt gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtsdauer aus, so darf der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dessen Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen oder ein neues Vorstandsmitglied benennen oder eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vornehmen lassen. Durch Benennung oder Ersatzwahl muss jedoch ein neues Vorstandsmitglied bestimmt werden, wenn die in Ziffer 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen maximal eins den Studierenden angehören darf.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    2. Aufstellung der Tagesordnungen,
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
    4. Entscheidung über die Annahme zweckgebundener Spenden,
    5. Entscheidung über die Verwendung nicht zweckgebundener Spenden und der Mitgliedsbeiträge,
    6. Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
    7. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Ziffer 2 und
    8. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Ziffer 3.
  5. Der Vorstand leitet den Verein und erlässt die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, sich zur Unterstützung Ausschüsse zuzuordnen. Diese Ausschüsse haben ihre Tätigkeit nach den Richtlinien des Vorstandes auszuüben. In jedem eingesetzten Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Der Ausschuss wählt sich selbst einen Vorsitzenden.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Dabei ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
  2. Der Vorstand ist zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies die Lage der Geschäfte erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.
  3. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. In jeder Sitzung ist ein Schriftführer zu benennen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  6. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat, der aus mindestens vier Mitgliedern bestehen sollte. Die Mitgliederanzahl im Beirat ist nicht begrenzt.
  2. Dem Dekan der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Universität Hannover ist für seine Amtsdauer vom Vorstand ein Beiratsmandat anzutragen. Der Dekan kann an seiner Stelle eine/n andere/n Professor/in der Fakultät benennen. Weitere Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Es können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  3. Beiratsmitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wird ein Beiratsmitglied durch Beschluß von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt, endet seine Mitgliedschaft im Beirat.
  4. Der Beirat ist mindestens einmal im Semester vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen. Dabei ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten.
  5. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bezüglich der Verwendung von nicht zweckgebundenen Spenden, zu beraten und zu unterstützen sowie die Möglichkeit, Satzungsänderungen vorzuschlagen.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Kassenprüfer müssen Mitglieder sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal pro Geschäftsjahr, möglichst zeitnah vor einer Mitgliederversammlung, die Kassenführung in sachlicher und formeller Hinsicht zu überprüfen.

§ 14 Haftung

  1. Der Verein haftet grundsätzlich nur in Höhe des Vereinsvermögens.
  2. Die Mitglieder sind nicht haftbar.

§ 15 Änderung der Satzung

  1. Die vorgesehene Änderung muss der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und einer der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Universität Hannover, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hannover, den 22.07.1996 (geändert am 12.12.1996)

 

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